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Vermessungsangelegenheiten für das amtliche Liegenschaftskataster
Teilungsvermessung bzw. Grundstücksteilung: Aufteilung eines Grundstückes in mehrere Parzellen bzw. Flurstücke zum Zweck des Verkaufes oder für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksteilen, die dem Grundbuchamt gegenüber abzugebene Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück eingetragen werden soll.
Bevor es zur Grundstücksteilung kommt, muß vorher bei einem bebauten Grundstück ein Teilungsantrag nach § 8 Landesbauordnung NRW an die zuständige Bauaufsichtsbehörde- (Bauordnungsamt) gestellt werden. Die Teilung unbebauter Grundstücke ist genehmigungsfrei. Ebenfalls ist sie nicht erforderlich, wenn eine Stadt oder Gemeinde Eigentümer bzw. Erwerber des zu vermessenden Grundstücksteiles ist.
Die Genehmigung der Grundstücksteilung durch die Bauaufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Bildung neuer Grundstücke und die entsprechende Eintragung ins Liegenschaftskataster und Grundbuch.
Amtliche Lagepläne : Lagepläne nach BauPrüfVO
1. Lageplan zum Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO)
2. Lageplan zum Antrag auf Teilungsgenehmigung (§17 BauPrüfVO)
Dem Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung ist ein Lageplan beizufügen, der u. a. den kompletten Gebäudebestand auf dem Baugrundstück, den Nachbargrundstücken, die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume, ggf. die Höhen der Gebäude für die erforderlichen Abstandsflächenberechnungen, das Planungsrecht ect. enthält.
3. Lageplan zur Eintragung einer Baulast (18 BauPrüfVO)
Diese werden z.B. erforderlich, wenn die Erschließung eines bebauten Grundstücksteiles nach einer durchgeführten Teilung nicht mehr gesichert ist (Erschließungsbaulast), ein Grundstücksteil z.B. nach Teilung keinen Stellplatz mehr nachweisen kann (Baulast für notwendige Garage bzw. Stellplatz), durch Teilung die Grenze entlang einer geschlossenen Giebelaußenwand verläuft und somit eine Grenzbebauungsverpflichtung (Anbauverpflichtungslast) erforderlich wird oder die Abstandsflächen eines bestehenden Gebäudes über die zu bildende Teilungsgrenze hinüberragen (Abstandsflächenbaulast).
Grenzevermessung / Grenzanzeige
Grenzevermessung: Urkundsvermessung zur Erfassung und zum Nachweis der Grenzpunkte eines Grundstückes mit aufzunehmender Grenzniederschrift. Dafür muß ein anzuberaumender Grenztermin stattfinden, in dem der ÖbVermIng den Beteiligten (Eigentümer, Erwerber und auch Grenznachbarn) die Lage der neuen Grenzen und deren Abmarkung vor Ort erläutert und die Beteiligten sich durch Unterschrift unter die aufzunehmende Grenzniederschrift mit dem Ergebnis der Grenzuntersuchung und Abmarkung einverstanden erklären.
Grenzanzeige: Die Grenze oder ein bestimmter Grenzpunkt eines Grundstückes wird in der Örtlichkeit angezeigt (kostengünstigere Variante)
Gebäudeeinmessung
Gebäudeeinmessung gem. § 16 VermKatG NRW: Urkundsvermessung zur Erfassung und zum Nachweis eines Bauwerkes in der Katasterkarte
Privatrechtliche Vermessungstätigkeiten
- Gutachten für Gerichte und Private in allen Vermessungs- und Katasterangelegenheiten
- Lagepläne zum Bauantrag, wenn ein Amtlicher Lageplan nicht erforderlich ist
- Absteckungsarbeiten: Grobabsteckung und Feinabsteckung zur Anlage und Ausführung eines Bauwerkes